

Die Arbeiterkammer hat die Firma Figurella wegen irreführender Werbung geklagt und beim OLG Linz Recht bekommen.
Die Firma Figurella hat es zu unterlassen, bei der Bewerbung der unter der Marke „Figurella“ betriebenen Schlankheitsstudios den unrichtigen Eindruck zu erwecken, durch die „Figurella-Methode“ sei ohne Diät eine dauerhafte Gewichtsreduktion zu erreichen.
Werbeslogans wie: „ Ohne Chemie, ohne Wundermittel, ohne Hungerkur, ohne schmerzhafte Behandlung! – Das Geheimnis des Erfolgs ist die TPM-Methode von Figurella!“ - darf die Figurella International GmbH sohin in Hinkunft nicht mehr verwenden.
Das OLG Linz verweist in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des OGH der einer Figurella Kundin die Vertragsanfechtung zugestanden hat, da diese bezüglich einer Gewichtsabnahme durch die „Figurella – Methode“ ohne entsprechende Diät in die Irre geführt wurde.
Das Urteil des OLG Linz finden Sie in der Rechtsinformationsdatenbank des Bundes zum Aktenzeichen 1 R 34/11t und das Urteil des OGH finden Sie zum Aktenzeichen 2 Ob 131/97x.
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