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Fremdwährungskredite (Schweizer Franken – YEN)


Urteil gegen die UniCredit Bank Austria AG vom 4.7.2011:
Der Verein für Konsumentenschutz klagt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen. Das HG Wien beurteilte alle drei Klauseln als rechtswidrig. Diese Klauseln ermöglichten der Bank jederzeit Sicherheiten nachzufordern und falls dem nicht nachgekommen wurde, in den Euro zu konvertieren.

Die betroffenen Klauseln lauteten wie folgt:

  1. „Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.“

2.
a) „Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

b) „ Dies gilt auch, wenn bei Entstehung der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.“

3. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt.“

Das HG Wien bewertete die oben genannten Klauseln für den Verbraucher als intransparent, gröblich benachteiligend und somit unzulässig.

Rechtstipp:
Sollten Sie noch in Fremdwährungskreditverträgen involviert sein, pochen Sie auf die Einhaltung dieser Rechtssprechung und konsultieren Sie unverzüglich einen Fachmann (Rechtsanwalt der auf Bank- und Anlegerschutzrecht spezialisiert ist.

Quelle: Urteil des LG Innsbruck vom 27.7.2011 (17 Cg 35/11f)


 

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