

Wenn es ums Erbe geht sind Streitigkeiten oftmals vorprogrammiert.
Leider ist auch die aktuelle Gesetzeslage ein Fundament für diese Streitigkeiten bei Pflichtteilsansprüchen.
Speziell führen insbesondere Geschenke des Erblasers, die er zu Lebzeiten macht und deren Anrechnung auf Erb- und Pflichtteil, immer wieder zu Konflikten.
Sachverhalt:
Nachdem ungeliebte Erben nur in wenigen gesetzlich genau geregelten Ausnahmefällen zur Gänze enterbt werden können, wird durch Geschenke zu Lebzeiten der Pflichtteilsanspruch geschmälert und nicht selten versucht den Pflichtteilsanspruch auf „null“ zu reduzieren. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit installiert den Schenkungspflichtteil nach dem Tod des Erblasers geltend zu machen. Das bedeutet, dass Sie bei der Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruches auch den Wert von Schenkungen des Verstorbenen erhalten, und daher bei Ihren Ansprüchen der Wert der Geschenke mitzuberechnen ist.
Die Schwierigkeiten bestehen jedoch bei der Bewertung.
Wird der Wert des Geschenkes zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Todeszeitpunkt herangezogen?
Wertveränderungen für die ausschließlich der Beschenkte verantwortlich ist, werden verständlicherweise nicht mehr berücksichtigt. Zum Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Grundstück mit einem desolaten Haus, welches diese auf eigene Kosten renovieren lässt. Fordert nun ein anderer Pflichtteilsberechtigter einen Wertausgleich für diese Schenkung muss der Wert des desolaten Hauses und nicht der Wert nach der Renovierung herangezogen werden.
Schwieriger sind Wertsteigerungen bei Unternehmen, die im Schenkungswege schon vor dem Ableben übergeben werden. Hier lässt sich nicht eindeutig feststellen ob der Geschäftserfolg und Unternehmenswert durch den Geschenknehmer oder vorher durch den späteren Erblaser erhöht wurde.
Nicht jede Zuwendung des Erblasers wird bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.
Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten, Studium etc. werden nicht angerechnet.
Ein noch viel größeres Problem ist die Anrechnung von Geschenken an nicht pflichtteilsberechtigte Personen. Bei diesen Personen kann eine Anrechnung nur dann verlangt werden, wenn die Schenkung nicht länger als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt.
Beispiel:
Der Erblaser hat sich in älteren Jahren neu „verliebt“, nicht mehr geheiratet und seiner Geliebten erhebliche Geschenke überlassen. Seit dem Zeitpunkt seines Todes ist bereits ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen. Dann findet keine Schenkungsanrechnung statt.
In diesem Beispiel wird die Ungleichbehandlung mit den Verwandten in gerader Linie offensichtlich.
In der Praxis stellt diese Schenkungsanrechnung die Erben oft vor finanziell unlösbare Probleme. Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich in Geld auszubezahlen. Was ist, wenn die Vermögenswerte in der Verlassenschaft nicht ausreichen?
Rechtstipp:
Regeln Sie wenn möglich zu Lebzeiten im Rahmen eines von einem Fachmann erstellten Testamentes die Anrechnung von Geschenken und Vorleistungen.
Fassen sie auch die Möglichkeit ins Auge, dass beschenkte Kinder oder Ehegatten einen Pflichtteilsverzicht abgeben können. Auch hier bedarf es eines Fachmannes.
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