Home   Impressum   AB   




Facebook am Arbeitsplatz

Die Zunahme der virtuellen Arbeitswelt bringt es mit sich, dass immer mehr Mitarbeiter die Grenzen zwischen dienstlicher und privater Benutzung von Internet, Facebook, Twitter und Ähnlichem missachten und das Gebrauchsverhalten wiederholt in Entlassung und Verlust des Arbeitsplatzes münden.

In Österreich gibt es zu dieser Problematik noch kaum Rechtssprechung. Daher zwei interessante Fälle aus Frankreich und der Schweiz:

a)  In der Schweiz hat ein Arbeitsgericht eine gerechtfertige Entlassung deshalb bestätigt, weil die Mitarbeiterin offiziell im Krankenstand war, aber nachweislich mehrere Stunden auf Facebook online gewesen ist. Dies obwohl sie im Krankheitsbericht angegeben hat, sie müsse wegen eines Migräneanfalles im Dunkeln Bettruhe einhalten. Ihre Verteidigung, dass sie ohnedies mit ihrem I-Phone im Bett gelegen ist, hat ihr nichts genützt.

Ich gebe zu, es ist ein plakativer Fall und vor einem österreichischen Arbeitsgericht noch lange nicht gewonnen.

b)   In Frankreich bestätigte vor Kurzem ein Arbeitsgericht die Entlassung zweier Mitarbeiter die in Facebook über die Firma und den Chef abschätzende Äußerungen getätigt haben.

In einem Fall aus unserer Anwaltspraxis hat ein führender Mitarbeiter (Produktionsleiter) nachweislich über einen Zeitraum von neun Monaten nahezu 70 bis 80 Stunden teilweise auch privat im Web verbracht.

Von ihm versandte E-Mails konnten sichergestellt werden und füllten drei Ordner.

Nicht feststellbar war, inwieweit privat im Web verbrachte Zeit auch als Überstunden geltend gemacht wurden.

Das Arbeitsgerichtsverfahren endete in einem Vergleich, da der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes die Meinung vertreten hat, dass es sich dabei um einen Grenzfall handelt und zunächst ein Sachverständiger aus dem EDV- Bereich zugezogen werden müsste, der sämtliche E-Mails und den gesamten Webverkehr des Mitarbeiters prüfen muss um aufzugliedern, was ist privat und was ist der Dienstsphäre zuzuordnen. Dieser Fall ist symptomatisch dafür, dass im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens durch den alleinigen Nachweis einer Privatnutzung von Internet, Facebook, Twitter und Ähnlichem noch lange der Entlassungstatbestand nicht erwiesen ist.

Der derzeit erlaubte Rahmen kann im Wesentlichen damit eingegrenzt werden, dass die Nutzung in einem üblichen und angemessenen Ausmaß erlaubt ist, solange die Arbeitsleistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch die Interessen des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.

Für die Praxis bedeutet diese weite Formulierung wieder einmal große Unsicherheit, da von keinen fixen Zeitgrenzen ausgegangen werden kann.

Die großen Unternehmen gehen daher immer mehr dazu über in Dienstvereinbarungen und Dienstverträgen genaue Ge- und Verbote für die Verwendung von virtuellen, sozialen Netzwerken zu erlassen.

In Österreich ist es grundsätzlich erlaubt den Mitarbeitern zu verbieten den Firmen PC für private Zwecke zu benützen. Einzelne Internetseiten (Facebook, Twitter, Myspace oder das gesamte Internet) kann gesperrt werden. Empfehlenswert wäre zB eine Regelung, dass soziale Netzwerke nur in der Mittagspause genützt werden dürfen. Ausnahmen: In Notfällen ist die private Nutzung jedenfalls zu gestatten.

Um Streitereien und Unklarheiten zu vermeiden empfehlen wir jedenfalls schon zu Dienstantritt eine klare schriftliche Regelung. Wenn in ihrem Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet ist, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung über den Umfang der Nutzung dieser sozialen Netzwerke.

Auch für private E-Mails empfiehlt sich eine klare Regelung. Ein generelles Verbot von privatem E-Mailverkehr ist arbeitsrechtlich erlaubt. Umgekehrt kann auch im Rahmen einer freien Vereinbarung ein bestimmter Umfang hinsichtlich privater E-Mails erlaubt werden.

Die Dokumentation durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen ist jedoch unerlässlich.

<< zurück




EuGH kippt Zugabenverbot

mehr lesen...


VfGH hebt Einheitswert als
Bemessungsgrundlage der Grundbuchsgebühr
mehr lesen...


Testament,
den letzten Willen rechtzeitig regeln
mehr lesen...

Wagner Rechtsanwälte GmbH - Unterer Stadtplatz 4 - A-4780 Schärding
Tel. +43 7712 7707 - Fax. DW 20 - email. office@wagner.at