

Haftung der Vermögensberater für falsche Auskunft
In einem jüngst ergangen Fall von Anlageberatungshaftung hat der OGH die Haftung eines Vermögensberaters bejaht, der seinem Kunden eine stille Beteiligung an einer amerikanischen Gesellschaft empfohlen hat, ohne ihm nähere Aufklärung über Risikopotential der Beteiligung zu geben. Er hat die Beteiligung als „relativ sicher“ bzw. risikolos dargestellt.
In der Folge wurde der Präsident dieser amerikanischen Gesellschaft wegen An- lagebetrug verurteilt.
Der vom Vermögensberater betreute Kunde hat sein Geld verloren und klagte auf Schadenersatz.
Der Vermittler hat sich zunächst darauf ausgeredet, dass er in keinem direkten Vertragsverhältnis zum geschädigten Anleger steht und auf der Basis eines Beteiligungsprospekten die Anlage empfohlen hat.
Nach einer Klagsabweisung in den I. Instanzen hat der OGH dieses Urteil umgedreht und die Haftung des Vermögensberaters bejaht mit der Begründung, dass die Entscheidung des Anlegers eine derartige Beteiligung einzugehen, ausschließlich auf die Kenntnisse und geschäftlichen Verbindungen des Vermögensberaters aufgebaut hat. Dadurch kam ein schlüssiger Auskunftsvertrag zustande, aufgrund dessen der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Vermittler über die nötigen Informationen hinsichtlich der von ihm empfohlenen angebotenen Beteiligungen verfügt. Vom Vermittler wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sich die für die Beurteilung der Existenz, Wirtschaftlichkeit und Bonität der Gesellschaft erforderlichen Unterlagen in prüffähiger Form übermitteln lässt. Andernfalls hätte er von vornherein entsprechende Bedenken dem Kunden mitteilen müssen oder überhaupt auf eine derartige Empfehlung verzichten.
Diese Aufklärungsverpflichtung wurde vom Vermögensberater nicht erfüllt, sodass der OGH die Ansicht vertrat, dass der Vermögensberater aufgrund des anzunehmenden Auskunftsvertrages eine Vertragspflicht verletzt hat.
Der Einwand des Beraters, er sei seinerseits einem Betrug aufgesessen, kann ihn daher von einer Schadenersatzpflicht nicht mehr befreien.
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