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Korrekte Entlassung eines Dienstnehmers

Entlassungsgründe sind nur beispielhaft im Angestelltengesetz und für Arbeiter in der Gewerbeordnung aufgezählt.

Die für Missbrauch von sozialen Netzwerken (Facebook, etc.) relevanten Entlassungsgründe könnten insbesondere sein:

Wenn der Angestellte ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund seine Arbeitsleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert seine Dienste zu leisten oder sich den Anordnungen des Dienstgebers zu fügen oder andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht.

Oder wenn er sich Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Verletzungen gegen Dienstgeber, Angehörige oder Mitbedienstete zu schulden kommen lässt.

Wer bloß einmal beim Schreiben einer privaten E-Mail oder dem Posten auf Facebook trotz Verbotes erwischt wird, darf nicht gleich entlassen werden.

Der Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung braucht schon eine gewisse Beharrlichkeit damit die Entlassung gerechtfertigt ist.

Je leichter die Verfehlung, desto mehr Beharrlichkeit ist gefordert.

Wichtig!!! Sobald dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund ausreichend bekannt ist, muss er abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist unverzüglich die Entlassung aussprechen. Ansonsten ist sein Recht den Mitarbeiter zu entlassen verwirkt.

In leichteren Fällen von Fehlverhalten ist der Dienstnehmer zunächst abzumahnen und die Abmahnung zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten.

In einem allfälligen Arbeitsgerichtsverfahren wird man ohne diese Dokumentation kaum durchkommen.


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