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Vertragsabschlüsse im elektronischen Wege 12-01/11

Probleme ergeben sich immer wieder bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Bereich und zwar dann, wenn rechtsgeschäftlich wesentliche Erklärungen, wie z.B. ein Auftragsschreiben, nicht oder verspätet beim Empfänger ankommt. Dadurch wird der Abschlussa des Vertrages vereitelt.
 
Der OGH hatte vor Kurzem folgenden Fall zu beurteilen:
 
Die Klägerin hat die Beklagte als Subunternehmerin mit dem Druck und dem Versand von Werbemeterial beauftragt. Im Vefahren begehrte sie Schadenersatz wegen Nichterfüllung des per E-Mail erteilten Auftrages. Die Beklagte erklärte, dass sie diese E-Mail nicht erhalten hat. Die Klägerin berief sich auf das Sendeprotokoll der E-Mail als Beweis für die erfolgte Beauftragung.
 
Dies erachtete der OGH als nicht ausreichend, denn die Absendung allein bietete keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Empfänger bzw. Mailbox tatsächlich erreicht.
 
Für die Praxis empfiehlt sich daher immer dann, wenn an den Erhalt eines E-Mails Rechtsfolgen wie z.B. Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss etc. geknüpft sind, eine ausdrückliche telefonische und schriftliche Rückbestätigung einzuholen, um von vornherein derartige Beweisprobleme zu vermeiden.

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